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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Allgemeines
Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen der GA Control GmbH, nachstehend „GA Control“ genannt und bilden einen integrierenden Bestandteil für unsere Offerten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen. Bestellungen von Kunden mit Einkaufsbedingungen, die im Widerspruch zu unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen ste- hen, können wir nicht anerkennen.


2. Offerten und Preise
Unsere Offerten sind bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und ohne Verbindlichkeit für uns. Wir behalten uns auch bei schriftlich bestätigten Offertpreisen entsprechende Anpassungen vor, sollten sich während der Auftragsausführung durch Preisaufschläge, zusätzliche fiskalische Belastungen, Zollerhöhungen oder Währungs- Schwankungen Änderungen unserer Kalkulationsgrundlagen ergeben. Sollte sich nach Abgabe einer bindenden Offerte durch GA Control die Bonität bzw. Kreditwürdigkeit des Bestellers verschlechtern, ist GA Control berechtigt, dieses Angebot zu widerrufen.
Die Preise verstehen sich rein netto, in Schweizer Franken und ab Geschäftsdomizil Wettingen. Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.


3. Pauschalangebote
Bei Pauschalpreisen kommt keine Teuerung zur Verrechnung; hingegen fixieren wir bei entsprechenden Aufträgen einen Fertigstellungstermin.
Unsere Dienstleistungspreise sind unter der Annahme kalkuliert, dass die Arbeiten während der Normalarbeitszeit ausgeführt werden können. Für Arbeiten ausserhalb der Normalarbeitszeiten haben wir Anspruch auf folgende Zuschläge:
- Arbeiten, die von Montag bis Freitag zwischen 20.00-22.00 Uhr aus- geführt werden, 50% und in der Zeit von 22.00-06.00       Uhr 100%.
- Arbeiten, die an Samstagen zwischen 06.00-20.00 Uhr ausgeführt werden, 50% und in der Zeit von 20.00-24.00 Uhr 100%.
- Arbeiten, die an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ausgeführt wer- den, 100%
Ergeben sich während der Auftragsabwicklung durch Änderungen der System-Spezifikationen Mehraufwendungen, so werden diese auf der Basis des Hauptauftrages berechnet.
Resultieren aus Funktionsänderungen Minderleistungen, so werden die Gerätekosten in Abzug gebracht, sofern uns die Minderlieferung recht- zeitig bekannt ist und wir die Bestellungsdisposition ändern können. Andernfalls müssten wir unsere Umtriebe mit 20 % des Verkaufspreises in Rechnung stellen. Preisreduktionen für Dienstleistungen werden nur in Ausnahmefällen gewährt und gelten nur als vereinbart, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.


4. Dienstleistungen
Der Umfang unserer Dienstleistungen wie Schemabearbeitung, Generierung, Programmierung, Montage, Verrohrung, Verkabelung und Inbetriebsetzung ist in unserer "Zusammenstellung der Dienstleistungen" angegeben. Sie ist integrierender Bestandteil der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
5. Liefertermine
Liefertermine werden von uns nach bestem Ermessen bestätigt. Eventuelle Terminüberschreitungen berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag, Anspruch auf Schadenersatz oder Konventionalstrafe. Eine Haftung für direkte oder indirekte Schäden infolge von Terminüberschreitungen, gleichwie, ob diese den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen oder nicht, wird ausdrücklich wegbedungen.
Lieferunmöglichkeit zufolge höherer Gewalt, einschliesslich behördlicher Vorschriften, entbinden uns von allen Verpflichtungen.
Eine Lieferverpflichtung erlischt bei Zahlungsunfähigkeit des Bestellers.


6. Versand
Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Beanstandungen betreffend Beschädigungen, Verspätungen oder Verlust von Lieferungen sind vom Empfänger direkt bei der Transport- oder Versicherungsgesellschaft anzumelden. Reklamationen müssen innert 8 Tagen nach Empfang der Sendung erfolgen, solche über allfällige schlechte Verpackung am Tage der Lieferung. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten in Rechnung gestellt. Die gelieferten Apparate bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Kunden den Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Für Expresslieferungen werden CHF 50.- in Rechnung gestellt.


7. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind zahlbar jeweils innert 30 Tage netto auf das angeführte Konto. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er, ohne besondere Mahnung, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu jenem Satz zu bezahlen, der in der Schweiz für kurzfristige Bankkredite verlangt wird. Ferner steht es GA Control frei, wegen Zahlungsverzug des Auftraggebers, nach einmaliger Zahlungserinnerung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Für Systeme ab einem Auftragswert von CHF 10'000.-- gilt folgender Zahlungsmodus:
a) Fortschrittzahlungen, gemäss den von uns erbrachten Leistungen
b) Abschlagzahlungen
30% bei Auftragserteilung
30% bei Materiallieferung
30% vor Beginn der Inbetriebsetzung 10% nach der Inbetriebsetzung / Abnahme
Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von GA Control nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers, ist unzulässig.
Montag, 16. Mai 2022 Seite 2 von 2 AGB GA Control GmbH


8. Garantie
Wir leisten während der Dauer von zwei Jahren Garantie für die richtigen Funktionen und die vertraglich festgelegten Leistungen und Charakteristiken der Systeme, sofern wir die Schemata entwerfen, die Programmierung vornehmen, die Systeme einregulieren und in Betrieb nehmen. Entfallen einzelne der genannten Dienstleistungen, so beschränkt sich die Garantie auf eine reine Gerätegarantie während zwei Jahren. Für elektrische Installationen können Drittfirmen zugezogen werden, ohne dass dadurch eine Beschränkung der Garantie erfolgt, sofern die Arbeiten durch konzessionierte Installationsfirmen ausgeführt werden. Die Garantiezeit beginnt ab erster Inbetriebsetzung und wird auf einer Garantiebestätigung festgehalten.
Ist die Funktion des Systems während der Garantiezeit gestört, so führen wir gratis die Störungsbehebung durch, sofern wir während der Normalarbeitszeit von der Störung in Kenntnis gesetzt wurden. Ist die Störung auf ein fehlerhaftes Gerät zurückzuführen, so wird dieses während dem ersten Garantiejahr kostenlos repariert oder ersetzt.
Ein Garantieanspruch besteht in jedem Fall nur dann, wenn die Geräte standardmässig ausgeführt und nach unseren Normen installiert werden können, sofern keine Fremdeingriffe vorgenommen werden und eine sachgemässe Wartung gewährleistet ist. Für Schäden, die durch falsche Manipulation entstehen, oder für Geräte, deren Siegel oder Plomben verletzt sind, besteht kein Garantieanspruch. Zudem erlischt bei Nichterfüllung der Zahlungsbedingungen unsere Garantiepflicht.
Für reine Geräte- und Komponentenlieferungen leistet GA Control 2 Jahre Garantie ab Lieferdatum.
Die Garantie erstreckt sich auf nachweisbare Material- oder Fabrikationsfehler und setzt die Einhaltung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten voraus. Im Garantiefall wird das Gerät kostenlos repariert oder ersetzt. Kosten für Ein- und Ausbau sowie fällige Reise- und Transportkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Für Schäden, die durch unrichtige Manipulationen entstehen, sowie für Geräte, deren Siegel oder Plomben verletzt sind, besteht keine Garantie. Bei Nichterfüllung der Zahlungsbedingungen erlischt die Garantiepflicht. Bei Fremdmaterial gelten die Garantiebedingungen des Lieferanten.


9. Rücksendungen
Rücksendungen von Geräten im Falle von Änderungen im Verlaufe der Auftragsausführung dürfen nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung erfolgen. In diesem Fall wird dem Kunden der Verkaufspreis, abzüglich einer Umtriebs Entschädigung von 20 %, gutgeschrieben, dies jedoch nur, wenn die Geräte in einwandfreiem Zustand und in der Originalverpackung bei uns eintreffen. Rücksendungen unter CHF 50.-- werden nicht gutgeschrieben.


10. Auftragsreduktion
Auftragsreduktionen oder -annullierungen gelten nur als vereinbart, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Allfällig bereits auf- gelaufene Kosten für die Auftragsbearbeitung werden wir dabei in Rechnung stellen.
Rahmenaufträge müssen, sofern nicht anderslautend vereinbart, innert 12 Monaten ab 1. Teillieferung abgerufen werden. Andernfalls wird GA Control die Restlieferung veranlassen und verrechnen.


11. Softwarenutzung
Soweit im Auftragsumfang Software enthalten ist, räumt GA Control dem Kunden ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und nur projektbezogenes Recht ein, die gelieferte Software einschliesslich ihrer Dokumentation zu nutzen. Diese Nutzungslizenz gilt ausschliesslich für den Eigengebrauch des Kunden auf dem bezeichneten System und an dem bezeichneten Ort. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Kopien dürfen nur zu Archiv- und Sicherstellungszwecken angefertigt werden. Die Benützung der Software wird in einer abzuschliessenden speziellen Lizenzvereinbarung zwischen dem Kunden und GA Control geregelt.


12. Eigentumsvorbehalt
Die von GA Control gelieferten Geräte, Komponenten und Software bleiben Eigentum der GA Control bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräusserung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde GA Control unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GA Control nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.


13. Schadensersatzansprüche
Schadensersatz- (inklusive Folgeschäden) und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit nach gesetzlichen Bestimmungen zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren direkten Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Der Höhe nach ist der Schadenersatzanspruch mit dem Auftragswert begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 13 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese in 12 Monaten. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Der Kunde sichert die Einhaltung aller Rechtsvorschriften hinsichtlich der Aufzeichnung und/oder Verarbeitung von Bild, Ton und personen- bezogener Daten zu und hält GA Control aus etwaigen Verletzungen dieser Vorschriften schad- und klaglos.


14. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Wettingen. Es ist Schweizer Recht anzuwenden.

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